Aufnahmemodalitäten:

Gemäß § 2 der Kindergartenordnung der Gemeinde Natters gelten folgende Kriterien für die Anmeldung und Aufnahme: 

(1) Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Natters, die bis zum 31. August eines Jahres das dritte Lebensjahr vollendet haben, können nach Maßgabe noch vorhandener freier Plätze für das anschließende Kindergartenjahr in den Kindergarten aufgenommen werden.

(2) Können nach Maßgabe des § 22 Abs 3 lit a TKBBG nicht alle für den Besuch des Kindergartens angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so werden die angemeldeten Kinder im Sinne des § 22 Abs 5 TKBBG in folgender Reihenfolge aufgenommen:

  1. besuchspflichtige Kinder (§ 1 Abs 4) mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Natters;
  2. Kinder, welche den Kindergarten bereits besuchen;
  3. Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Natters;
  4. Kinder, die sich ausschließlich oder überwiegend bei einer bzw. einem Erziehungsberechtigten aufhalten, wenn diese bzw. dieser berufstätig ist;
  5. Kinder, die sich ausschließlich oder überwiegend bei einer bzw. einem Erziehungsberechtigten aufhalten, wenn diese bzw. dieser nachweislich arbeitssuchend ist oder sich in Ausbildung befindet;
  6. Kinder, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind;
  7. Kinder, deren Erziehungsberechtigte nachweislich arbeitssuchend sind oder sich in Ausbildung befinden;
  8. Kinder, die nach ihrem Alter dem Schuleintritt am nächsten stehen;
  9. Kinder, deren Geschwisterkind den Kindergarten bereits besucht.

Die Anmeldung für das Kindergartenjahr 2025/2026 erfolgt im Zeitraum 31. März 2025 bis 11. April 2025.